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   FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16   

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FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2018,4361)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2018,4361)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2018,4361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12a StromStV, § 12 Abs 1 Nr 1 StromStV, § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, Art 14 Abs 1 S 1 Buchst a EGRL 96/2003, Pos 2716 KN
    Stromsteuerbefreiung bei der Stromerzeugung in einem Solarpark - Stromerzeugung im technischen Sinn - Steuerbefreiung für den in einer Umspannanlage und einer Transformationsanlage verbrauchten Strom - Keine Steuerbefreiung für den in einer Überwachungsanlage und für ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Stromsteuer 2013

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Notwendige Nebeneinrichtungen zur Stromerzeugung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Stromsteuer - Befreiung von zur Stromerzeugung entnommenem Strom - Einbeziehung von Verbrauch in Neben- und Hilfseinrichtungen wie Transformations- und Umspannanlagen - keine Einbeziehung von in Überwachungs- und Sicherheitstechnik verbrauchtem Strom

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Zur Begründung führte er aus, dass der im Wechselrichter entnommene Strom nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.10.2015 VII R 25/14 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei.

    Der BFH habe mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14 ausdrücklich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt werde, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV seien und infolgedessen der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Anlagen eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei.

    Nicht der Stromerzeugung dienen hingegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 251, 563, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2016, 49).

    Wie diese Regelung belegt, hat sich der Unionsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von Stromerzeugungsanlagen für die sog. output-Lösung entschieden, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird (so der BFH mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49).

    In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49, unter Hinweis auf Teichner in Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG, StromStG, StromStG § 9 Rz 5).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der BFH in der zitierten Entscheidung vom 06.10.2015 (Urteil, VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) zur stromsteuerrechtlichen Einstufung der in der Anlage der dortigen Klägerin installierten Wechselrichter als für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV gelangt.

    Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden (siehe hierzu im Einzelnen das BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49).

    22 a) Werden die vom BFH mit Urteil vom 06.10.2015 (VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) entwickelten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall angewandt, ist damit auch der Strom, der in der Transformations- bzw. Umspannlage der Klägerin für die Transformation des Niederspannungs-Wechselstroms auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verwendet wird, zur Stromerzeugung entnommen worden und daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit.

    Soweit Wundrack (in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, Stand November 2014, zu § 9 StromStG Rn. 18 und 22) vor Ergehen des BFH-Urteils vom 06.10.2015 VII R 25/14 noch die Auffassung vertreten hatte, dass allein nach dem Wortsinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG elektrischer Strom erstmalig - und damit aus einem Nichtsteuergegenstand - hergestellt werden müsse, und ein Umspann- oder Umwandelvorgang diese Voraussetzung nicht erfülle, da bereits ein Steuergegenstand (Strom) vorliege, ist der BFH dem ersichtlich für die Stromsteuerbefreiung im Hinblick auf Wechselrichter und damit auf den Umwandelvorgang nicht gefolgt.

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Die Stromverwendung müsse auf den besonderen betrieblichen Gegebenheiten der Anlage beruhen, d.h. den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 - VII R 73/10).

    Hierzu gehören - wie der BFH entschieden hat - Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Der BFH hat daher die Steuerbefreiung auch für den Strom zur Beleuchtung und Klimatisierung der vom Bedienungspersonal genutzten Räume des Kesselhauses einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKV) gewährt und ist dabei davon ausgegangen, dass die MKV ohne die im Kesselhaus untergebrachten Schaltanlagen, die Warte, den Gleichrichterraum, den Batterieraum und den Relaisraum nicht betrieben werden könnte (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

  • FG München, 03.04.2014 - 14 K 1039/11

    Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Wird der zum Betrieb der Transformations- und Umspannanlage verbrauchte Strom nicht steuerfrei gestellt, wird - neben dem Output in Form des vom Letztverbraucher entnommenen Stroms - auch ein Teil des Inputs besteuert (vgl. hierzu auch das Urteil des FG München vom 03.04.2014 14 K 1039/11, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 55).

    Die Steuerfreiheit schließt daher nicht jeglichen von Kraftwerken bzw. hier von der Photovoltaik-Anlage benötigten Strom ein, dessen Verwendung in irgendeinem mittelbaren Zusammenhang zum Stromerzeugungsprozess steht (vgl. FG München, Urteil vom 03.04.2014 14 K 1039/11, ZfZ 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 55).

  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 173/00

    Erlaubnis der Entnahme von steuerbefreiten Strom

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Vielmehr handle es sich um Anlagenteile allgemeiner Art, die nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung, sondern lediglich der Unterhaltung des Betriebs dienten (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20.06.2002 IV 173/00).

    Derartige Anlagen stellen also keine Besonderheit von Solaranlagen dar, sondern es handelt sich um Anlagenbestandteile allgemeiner Art, die dem Betrieb und der Unterhaltung des Solarparks der Klägerin insgesamt und nicht im Besonderen dem Zweck der Stromerzeugung dienen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2002 IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • BFH, 19.06.2012 - VII R 33/10

    Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg - Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Wie der BFH bereits mit Urteil vom 19.06.2012 (VII R 33/10, nicht veröffentlicht) entschieden hatte, ist daher der Vorgang der Umwandlung von Wechsel- oder Gleichstrom in eine andere Stromart kein Verbrauch des Stroms.
  • BFH, 09.09.2011 - VII R 75/10

    Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16
    Hierzu gehören - wie der BFH entschieden hat - Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).
  • BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18

    Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.01.2018 - 1 K 1142/16 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.
  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Die Finanzgerichte haben als nicht privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen Instandhaltungsanlagen, Sicherheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Lagergebäude angesehen (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018, 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92, juris Rn. 29).
  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Die Finanzgerichte haben als nicht privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen Instandhaltungsanlagen, Sicherheitseinrichtungen, Verwaltungs- und Lagergebäude angesehen (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018, 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92, juris Rn. 29).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 11 K 2696/18

    Betriebsverbräuche von Strom in Umspannwerken unterliegen als Entnahme aus dem

    Dementsprechend entsteht kein neuer Steuergegenstand, wenn die Spannung von bereits vorhandenem Gleich- oder Wechselstrom verändert wird, da die elektrische Spannung für die Bestimmung des Steuergegenstands nicht von Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 30. April 2019, a.a.O., Rn. 17; anders noch die Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2018 - 1 K 1142/16, ZfZ 2019, 92; vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2019 - 4 K 147/16, CuR 2019, 27 für Frequenzumformer).
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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 01.03.2017 - 1 K 1142/16   

Zitiervorschläge
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VG Leipzig, 01.03.2017 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2017,20780)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01.03.2017 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2017,20780)
VG Leipzig, Entscheidung vom 01. März 2017 - 1 K 1142/16 (https://dejure.org/2017,20780)
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Wird zitiert von ...

  • VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19

    Zur Notwendigkeit einer Grundabtretungsprognose bei der Entscheidung über die

    Die Rohstoffsicherungsklausel ist auch auf Vorhaben mit dem Zweck des Abbaus von Phonolith anwendbar (vgl. auch zum Folgenden für Kies und Kiessande VG Leipzig, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 1142/16 - juris Rn. 53).
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